Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen

Schönheitsreparaturen werden in der Regel in Mietwohnungen durchgeführt und dienen der Erhaltung des Wohnraumes und der Reparatur von Schäden. Dazu gehören bspw. das Tapezieren, Streichen von Wänden, Decken, sowie das Streichen und Lackieren von Heizkörpern. Die Außenanstriche von Türen oder Fenstern gehören in der Regel nicht zu den Schönheitsreparaturen, die vom Mieter durchzuführen sind, genausowenig wie das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden. Im Mietvertrag wird in der Regel mit verschiedenen Klauseln geregelt, welche Schönheitsreparaturen vom Mieter übernommen werden müssen. Jedoch lohnt es immer zu prüfen, ob tatsächlich alles Klauseln wirksam sind. Hilfe geben hier die Mieterschutzbunde.

Die Malerfreunde Berlin übernehmen die Schönheitsreparaturen in Ihrer Wohnung.


Frühjahrskur für Haus und Wohnung

Was Mieter bei Renovierungsarbeiten beachten sollten

Renovierungsarbeiten Mieter

Alles neu und frisch im Frühling: Welche Renovierungsarbeiten der Mieter leisten muss, ist in der Regel im Mietvertrag festgelegt.
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

(djd). Die Frühlingssonne bringt es ans Licht: Die Räume wirken plötzlich verstaubt und vergilbt. Da ist es mit dem Frühjahrsputz allein oft nicht getan – Renovieren ist angesagt.

Bei Mietobjekten stellt sich die Frage, wer die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, da sie zur Instandhaltung der Mietsache gehören.
Allerdings kann er die Pflicht auf den Mieter übertragen. Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung.
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