Frühjahrskur für Haus und Wohnung

Veröffentlicht am 15. Dezember 2013

von Jens Armenat

Was Mieter bei Renovierungsarbeiten beachten sollten

Renovierungsarbeiten Mieter

Alles neu und frisch im Frühling: Welche Renovierungsarbeiten der Mieter leisten muss, ist in der Regel im Mietvertrag festgelegt.
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

(djd). Die Frühlingssonne bringt es ans Licht: Die Räume wirken plötzlich verstaubt und vergilbt. Da ist es mit dem Frühjahrsputz allein oft nicht getan – Renovieren ist angesagt.

Bei Mietobjekten stellt sich die Frage, wer die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, da sie zur Instandhaltung der Mietsache gehören.
Allerdings kann er die Pflicht auf den Mieter übertragen. Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung.

Unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind jedoch unwirksam. Sollen etwa die Arbeiten laut Mietvertrag innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgen und es fehlen Zusätze wie „in aller Regel“ oder „im Allgemeinen“, ist die Klausel ungültig. Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz: „Hierbei handelt es sich um feste Fristen, der tatsächliche Zustand der Mieträume bleibt unberücksichtigt. Ein starrer Fristenplan führt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel insgesamt.“ Auch Formulierungen, nach denen der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, seien wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nicht rechtens. Aufgrund der Vielzahl entsprechend unwirksamer Klauseln ist eine Beratung im Vorfeld einer Renovierung empfehlenswert. Informationen dazu gibt es unter www.iv-mieterschutz.de.

Bauliche Veränderungen genehmigen lassen

Bauliche Veränderungen in der Mietwohnung

Baulichen Veränderungen wie dem Einbau eines Bads muss der Vermieter zustimmen.
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Auch wer in Sachen Renovierung mehr tun möchte als streichen, sollte sich vorher schlaumachen – besonders dann, wenn es um größere Maßnahmen wie das Durchbrechen von Wänden oder den Einbau eines neuen Bads geht. Will ein Mieter bauliche Veränderungen in der Wohnung auf eigene Kosten durchführen, muss er sich vom Wohnungseigentümer die schriftliche Erlaubnis holen.

Trotz der vermieterseits erteilten Zustimmung ist nicht ausgeschlossen, dass der Vermieter bei Auszug einen Rückbau zulässigerweise verlangt.


Gut beraten

(djd). Mietvertrag, Heizkosten und Betriebskosten, Mangel und Mietminderung, Modernisierung, Mieterhöhung, Reparaturen, Eigentümerwechsel, Kündigung, Renovierung: Das sind die häufigsten Punkte, die zwischen Mietern und Vermietern immer wieder zu Streitigkeiten führen. Eine gute Beratung kann oft verhindern, dass die Sache vor Gericht landet. Denn das kostet Geld und Nerven. Der Interessenverband Mieterschutz beispielsweise steht Betroffenen hier mit Erfahrung und Fachwissen zuverlässig zur Seite.

Beratung Mieterschutz

Mit einer Beratung etwa beim Interessenverband Mieterschutz kann man oft gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.